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Pflegestärkungsgesetz

Pflegereform

Das Pflegestärkungsgesetz I

Übersicht über die wichtigsten Leistungen der Kassen für Pflege und Betreuung, gültig seit  dem 01/2015.

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen pro Monat
Pflegegrad I, II, oder III
(ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz)
Pflegegrad 0, I, II, oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
Pflegegrad 0, I, II, oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
104 Euro
.
104 Euro
.
.
208 Euro

Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
(psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf
ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.

Seit dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit dem 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen pro Monat
Pflegegrad 0 (mit Demenz*)
Pflegegrad I
Pflegegrad I (mit Demenz*)
Pflegegrad II
Pflegegrad II (mit Demenz*)
Pflegegrad III
Pflegegrad III (mit Demenz*)
123 Euro
244 Euro
316 Euro
458 Euro
545 Euro
728 Euro
728 Euro

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen pro Monat
Pflegegrad 0 (mit Demenz*)
Pflegegrad I
Pflegegrad I (mit Demenz*)
Pflegegrad II
Pflegegrad II (mit Demenz*)
Pflegegrad III
Pflegegrad III (mit Demenz*)
Härtefall
Härtefall (mit Demenz*)
231 Euro
468 Euro
689 Euro
1.144 Euro
1.298 Euro
1.612 Euro
1.612 Euro
1.995 Euro
1.995 Euro

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind

Stufe der PflegebedürftigkeitLeistungen pro Kalenderjahr
Pflegegrad 0 (mit Demenz*)
.
Pflegegrad I, II oder III
1.612 Euro für Kosten einer notw. Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
.
1.612 Euro für Kosten einer notw. Ersatzpflege bis zu 6 Wochen

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege seit dem 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.

Nützliche Downloads

Pflegeleistungen nach Einführung des
1. Pflegestärkungsgesetzes

Quelle: Information vom Bundesministerium für Gesundheit
Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf
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Das Pflegestärkungsgesetz II

Mit dem Entwurf für das Pflegestärkungsgesetz II verabschiedet das Bundeskabinett eine neue Grundlage für die Versorgung alter und kranker Menschen. Herzstück dabei ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Seit 2017 ist es besser möglich, die Individualität in der Pflege, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen und die Ansprüche von Menschen mit Demenz nachhaltig zu stärken.

Flyer: Das Pflegestärkungsgesetz II
Der Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (PDF)
Quelle: Information vom Bundesministerium für Gesundheit
BMGS_PSGII_0815_Flyer.pdf
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Hier finden Sie umfassende Informationen zum <<<<Pflegestärkungsgesetz>>>>

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